Das Notariat

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Sicherheit über Verträge und Co. gibt Ihnen nur Ihr Notar.

“Das ist wichtig im Falle eines Falles!”


Immobilien

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Solange man sich gut versteht, ist alles kein Problem, aber auch nur solange man sich gut versteht!

“Wenden Sie sich an Ihren Notar, bevor ...!”


Verfügungen.

§ Patientenverfügungen ...

§ Vollmachten ...

§ Verträge ...

§ Anträge ...

§ Widerrufe ...

Regeln Sie das vorher, denn wer weiß was morgen ist!

“Ihr Notar weiß Rat!”

Der Notar

Dem Notar sind als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen. Der Notar
übt eine präventive Rechtskontrolle aus und errichtet Urkunden, die bindende Beweiskraft gegenüber Gerichten haben und unmittelbar vollstreckbar sind.

Präventive Rechtskontrolle

Das deutsche Rechtspflegesystem geht entsprechend der Rechtslage in den meisten kontinentaleuropäischen Mitgliedstaaten im Zivilrecht von einem Zweisäulenmodell aus. Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem Schutz unerfahrener, ungewandter Beteiligter vor rechtlicher Benachteiligung und gewährleistet Rechts- und Beweissicherheit zum Zweck späterer Streitvermeidung. Die präventive Rechtskontrolle der Notare hat gegenüber der richterlichen Streitentscheidung eine echte Komplementärfunktion. Ihnen kommt gewissermaßen als „Richtern im Vorfeld“ – eine eigene hoheitliche Kontroll- und Entscheidungskompetenz zu.

Mit der den Notaren zugewiesenen Beurkundungszuständigkeit erfüllen sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rechtspflegeverfahrens die Justizgewährungspflicht
des Staates, die zu einer abschließenden Entscheidung mit unmittelbaren Rechtsfolgen für die Beteiligten führt: Nur durch die Beurkundung kommt im Falle eines Beurkundungserfordernisses ein rechtswirksamer Vertrag zustande. Genau wie der Justizgewährungsanspruch des Bürgers den Richter zur Streitentscheidung verpflichtet, verpflichtet der Urkundsgewährungsanspruch den Notar zur Vornahme einer rechtmäßigen Urkundshandlung (§ 15 Abs. 1 BNotO). Sind die beabsichtigten Regelungen rechtswidrig, muss der Notar dagegen die Beurkundung ablehnen (§ 4 BeurkG). Hiergegen ist wie bei gerichtlichen Entscheidungen die Beschwerde zum Landgericht eröffnet.

Bindende Beweiskraft

Besondere Bedeutung kommt der beweisrechtlichen Bindungswirkung notarieller Urkunden zu:
"Die Feststellungen des Notars über die Urkundsbeteiligten sowie Ort, Zeitpunkt und Inhalt der beurkundeten Erklärung sind für die Gerichte nach §§ 415 ff. ZPO bindend und schränken sie in der Beweiswürdigung und damit in der Ausübung ihrer richterlichen Befugnisse ein."

Vollstreckungsfunktion

Notarielle Urkunden sind regelmäßig auch Vollstreckungstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. Dadurch werden den Beteiligten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart. Die Zuständigkeit des Notars zur Errichtung von Vollstreckungstiteln und zur Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen (§ 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist Ausdruck seiner hoheitlichen Befugnisse: Die Vollstreckungsklausel enthält die Eingriffsermächtigung für den
Zugriff durch das Vollstreckungsorgan. Der Notar nimmt bei der Titelerrichtung und Klauselerteilung funktional betrachtet originär Befugnisse wahr, die ansonsten Gerichten zugewiesen sind.

Auswahl, Ernennung und Aufsicht

Notare sind in das Justizsystem in Deutschland eingebunden. Nach § 4 Satz 1 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Auswahl und Ernennung der Notare obliegen der staatlichen Justizverwaltung. Die Dienstaufsicht führt der Präsident des Landgerichts bzw. Oberlandesgerichts
im jeweiligen Bezirk.

 

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